Baumfällung

„Manchmal muss ein Baum auch gefällt werden …“

Die Baumfällung kommt als letzte Maßnahme immer erst dann zum Tragen, wenn nichts anderes mehr hilft. Für eine Baumfällung kann es vielfältige Gründe geben. Beispielsweise müssen geschädigte Bäume gefällt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch fehlende Bruch- und Standsicherheit nicht mehr gegeben ist. Eine Fällung kann aber auch dann notwendig werden, wenn ein Baum in der Zukunft eine Gefahr darstellen wird oder wenn ein Baum zu nah an einem Bauwerk steht.

Vor einer Fällung sind auch die rechtlichen Fragen zu klären. In manchen Gemeinden und Städten unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Auch ohne Baumschutzsatzung ist das Fällen verboten, wenn sich in den Bäumen Lebensstätten wild lebender Tierarten befinden.

Seit dem 01. März 2010 gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich der Fäll- und Schnittverbote. Danach sind Fällungen von Bäumen, die nach § 39 BNatSchG geschützt sind, grundsätzlich in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September verboten. Landesgesetze dürfen diese Verbote keinesfalls einschränken, wohl aber erweitern.

Nicht unter das zeitlich befristete Fällverbot fallen Bäume, die erwerbswirtschaftlich genutzt werden und auch Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen. Damit ist die überwiegende Zahl der Bäume außerhalb des Waldes (abgesehen von Straßenbäumen, Alleen und Bäumen in freier Landschaft)  gar nicht von den Fäll- und Schnittverboten betroffen, sofern natürlich keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. Baumschutzsatzungen) entgegenstehen.

Neben der fachgerechten Fällung biete ich – Björn Oldenburg – Ihnen selbstverständlich die Abfuhr und Entsorgung des anfallenden Schnittgutes an.

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